Rechtsgrundlage für die Nutzung personenbezogener Trainingsdaten
Die Verwendung personenbezogener Daten für KI-Training ist nur mit einer gültigen DSGVO-Rechtsgrundlage zulässig: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Hohe Anforderungen, Widerrufbarkeit ist problematisch. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Muss Interessenabwägung bestehen, Widerspruchsrecht beachten. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b): Nur wenn Training für die Vertragserfüllung notwendig. Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c): Selten direkt anwendbar. Für besondere Datenkategorien (Gesundheit, Biometrie) braucht es zusätzlich eine Grundlage nach Art. 9 DSGVO.
EU AI Act-Anforderungen an Datensätze
Art. 10 EU AI Act stellt spezifische Anforderungen an Trainings-, Validierungs- und Testdaten für Hochrisiko-Systeme: Governance-Praktiken für Datenmanagement, Relevanz und Repräsentativität der Daten, Freiheit von Fehlern und Vollständigkeit, Berücksichtigung besonderer Merkmale des Einsatzkontexts, Erkennung und Behandlung von Datenlücken. Besonders wichtig: Art. 10 Abs. 5 erlaubt unter strengen Bedingungen die Verarbeitung besonderer Datenkategorien für Bias-Erkennung und -Korrektur.
Zweckbindung und Zweckänderung
Das DSGVO-Prinzip der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b) ist bei Trainingsdaten besonders herausfordernd: Ursprünglicher Verarbeitungszweck (z.B. Kaufabwicklung) deckt KI-Training oft nicht ab. Art. 6 Abs. 4 DSGVO erlaubt Zweckänderung unter Abwägungskriterien. Praktische Empfehlung: Kommunizieren Sie KI-Trainingszwecke bereits bei der Ersterhebung der Daten, wenn absehbar. Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Trainingsdaten kann Datenschutzrisiken erheblich reduzieren.
Rechte der Betroffenen bei Trainingsdaten
Betroffene Personen haben auch gegenüber KI-Trainingsdaten DSGVO-Rechte: Auskunftsrecht (Art. 15): Recht zu wissen, dass ihre Daten für KI-Training verwendet werden. Widerspruchsrecht (Art. 21): Bei berechtigtem Interesse als Rechtsgrundlage. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17): Technisch schwierig bei trainierten Modellen (Machine Unlearning). Datenportabilität (Art. 20): Selten relevant für Trainingsdaten. Das Recht auf Vergessenwerden stellt Unternehmen vor technische Herausforderungen – Machine Unlearning ist ein aktives Forschungsfeld ohne vollständig befriedigende Lösungen.
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